Sachkundelehrgänge

Die EN 858 und die DIN 1999-100 fordert die monatliche Eigenkontrolle und halbjährliche Wartung an Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten. Wer über einen Sachkundenachweis verfügt, kann Kontroll- und Wartungsarbeiten selbst durchführen. Als „sachkundig“ gelten Personen nach diesem Lehrgang bei 3A. Mit dem erworbenen Sachkundenachweis kann in eigener Zuständigkeit und Verantwortlichkeit zudem eine bedarfsgerechte Entsorgung veranlasst werden.

Lehrgangsnutzen: Weniger Kosten + mehr Sicherheit !!!

  • Einsparung von Fremd- und Entsorgungskosten
  • erhöhte Betriebssicherheit
  • Erfüllung normgerechter Betreiberpflichten, z. B. Führung des Betriebstagebuches

Teilnehmerkreis:

  • Betreiber von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten
  • Betreiber von 3A-Abscheideranlagen, denn wir kennen natürlich diese Anlagen aus dem Effeff
  • Mitarbeiter aus Industrie- und Gewerbebetrieben, Dienstleistungsunternehmen und öffentlichen Einrichtungen, die für den Betrieb, die Kontrolle und Wartung von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten zuständig sind (z. B. an Tankstellen, in Autohäusern, bei Fahrzeug-Waschanlagen und Waschplätzen, in Fuhr- und Transportbetrieben, auf Bauhöfen und in Straßenmeistereien).

Unterlagen für TN:

  • projektbezogenes, persönliches Betriebstagebuch (Ordner) mit allen wichtigen technischen Bestandsdaten und entsprechenden Formularen
  • Funktionsbeschreibung der Anlagenkomponenten, Grundbegriffe der Abwassertechnik, Hinweise zu den praktischen Messungen und viel weiteres Wissenswertes
  • Teilnahmebescheinigung, dass Teilnehmer „sachkundige Person“ gem. normativer Regeln ist mit lebenslanger Gültigkeit

Dauer: 1 Tag = 8 Unterrichtseinheiten

Nächster Termin: 16.04.2024  

Informieren Sie sich gerne bei Fragen unter info@3a-wassertechnik.de
oder Tel. +49 821 5 68 86-0. - Gerne unterbreiten wir Ihnen auch ein Angebot.

3A-logbook:

Das etwas "andere" Betriebstagebuch für 3A-Abscheideranlagen. Projektbezogene Daten, Hinweise und Zeichnungen sind bereits weitgehend enthalten und müssen nicht erst im Alleingang von der Sachkundigen Person oder dem Fachkundigen zusammengesucht und eingetragen werden.